Videoverhandlung
bei den bayerischen Gerichten
für Arbeitssachen
In der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Möglichkeit der Durchführung von Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenztechnik.
Die Verhandlung per Videokonferenz soll und wird die klassische mündliche Verhandlung, die einen unmittelbaren persönlichen Austausch ermöglicht, nicht ersetzen. In besonderen Fällen, z.B. wenn eine weitere Anreise vermieden werden kann, oder der Sitzungsbesuch für einzelne Verfahrensbeteiligte besonders risikobehaftet ist, dürfte sich die Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit aber empfehlen. Die Gerichtsverhandlung per Videokonferenz bietet hier eine zusätzliche Möglichkeit, deren Einsatz nach § 50 a ArbGG im Ermessen der Vorsitzenden liegt, und über deren Nutzung die Prozessbevollmächtigten ohne jeden Erwartungsdruck entscheiden können.
Hinweise zur praktischen Durchführung und der technischen Voraussetzungen für die Gerichtsverhandlung per Videokonferenz finden Sie hier.
Zum rechtlichen Hintergrund:
§ 50a Arbeitsgerichtsgesetz:
(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.
(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.