Entscheidung
Datum: 14.11.2024
Aktenzeichen: 4 SLa 2/24
Rechtsvorschriften: ArbGG § 46c
Die Berufungsbegründung in einem Verfahren um Vergütung und Abmahnung ist von der Prozessvertreterin des berufungsführenden Klägers zwar auf sicherem Übertragungsweg aus ihrem anwaltlichen Postfach verschickt, nicht jedoch (einfach) signiert worden. Die im Zusammenhang mit der Anhörung dazu übersandten Versionen des Schriftsatzes wichen voneinander ab. Die Berufung ist daher mangels Unterschrift als unzulässig verworfen worden.