Entscheidung
Datum: 05.12.2024
Aktenzeichen: 3 TaBV 56/24
Rechtsvorschriften: SGB IX: § 178 Abs. 1 EFZG: § 5 Abs. 1 und Abs. 1a
Es stellt keine gesetzliche Aufgabe und Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung dar, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Menschen des Betriebs an die Arbeitgeberin weiterzuleiten.