Entscheidung
Datum: 14.08.2024
Aktenzeichen: ArbG München 33 Ca 1352/23
Rechtsvorschriften: Art. 33 II GG; § 3 I 2 TV-L; § 241 II BGB
Bewerber im öffentlichen Dienst müssen eine politische Treuepflicht als Eignung iSd. Art. 33 Abs. 2 GG mitbringen, deren konkrete Anforderungen sich aus der jeweiligen Tätigkeit ergeben. Bei der Auswahlentscheidung steht dem (künftigen) Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Im Streitfall durfte das beklagte Land den Bewerber für die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl einer Hochschule wegen allgemeinen Zweifeln an seiner Verfassungstreue für ungeeignet halten. Das folgte allerdings nicht allein aus der Mitgliedschaft des Bewerbers in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Organisation. Jedoch war es unter Beachtung von Äußerungen und Verhalten des Bewerbers in der Vergangenheit (u.a. im Intemet veröffentlichte Artikel, Organisation von Demonstrationen und Kommunikation in deren Zusammenhang) sowie seiner Stellungnahme im Bewerbungsverfahren nicht ermessensfehlerhaft, den Schluss zu ziehen, der Bewerber werde im Rahmen der angestrebten Stelle gegen den Staat und die freiheitlich demokratische Grundordnung agieren.