Entscheidung

Datum: 28.01.2025
Aktenzeichen: 3 Ta 181/24
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 GKG: §§ 3 Abs. 1, 42, 45 Abs. 3 und 4

1. In Fällen, in denen mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen (Teilrücknahmen, Teilerledigung, Teilvergleich, Teilurteil) ist eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG) unzulässig.
2. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist einheitlich gem. §§ 39, 40 GKG festzusetzen.
3. Liegt ein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vor, ist bei Wertänderungen im Laufe des Verfahren regelmäßig für die einzelnen anwaltlichen Gebühren eine gesonderte und differenzierende Wertfestsetzung vorzunehmen.

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