Entscheidung

Datum: 26.09.2024
Aktenzeichen: 3 SLa 46/24
Rechtsvorschriften: KSchG: § 1 Abs. 1 und 2 Bayerische Verfassung: Art. 16 Abs. 1 BayFraktG: Art. 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 S. 2 Geschäftsordnung des bayerischen Landtags: §§ 5 und 6 AbgG: § 62

Die betriebsbedingte Kündigung eines unbefristet eingestellten, sog. inhaltsgestaltenden Mitarbeiters einer Fraktion im bayerischen Landtag zum Ende einer Legislaturperiode ist nicht sozialgerechtfertigt, wenn die Landtagsfraktion nicht die Prognose stellen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit des Mitarbeiters werde zum Ende der Legislaturperiode entfallen.

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