Entscheidung
Datum: 20.02.2024
Aktenzeichen: 7 TaBV 27/23
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 19 Abs. 1 BetrVG; § 1 Abs. 1 BetrVG
Die Verkennung des Betriebsbegriffs mit der Folge der Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl wird nicht durch ein rückwirkendes Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geheilt. Dies ist mit den Grundsätzen einer bereits nach demokratischen Grundsätzen durchführten Wahl nicht vereinbar. Denn ein Rückwirkungsdatum, das eine bereits durchgeführte Wahl betrifft, birgt die Möglichkeit einer Wahlmanipulation im Nachhinein und ist damit rechtswidrig.