Entscheidung
Datum: 27.05.2024
Aktenzeichen: 4 TaBV 68/23
Rechtsvorschriften: BetrVG § 92; BetrVG § 96; ZPO § 253
Der Betriebsrat verlangt Informationen über die Personalplanung und zur Berufsbildung von der Arbeitgeberin, die den Berufsbildungsbedarf mit "nicht bestehend" bezeichnet und das Bestehen einer Personalplanung verneint. Die Auskunft zum Bestehen eines Berufsbildungsbedarfs einschließlich zu den Grundlagen der Ermittlung wurde dem Betriebsrat in beiden Instanzen zugesprochen, zur Personalplanung Informationen zu denjenigen konkreten Anfragen, die das Vorliegen einer derartigen Planung jedenfalls indizierten.