Entscheidung
Datum: 04.06.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 221/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33
Für eine Verschiegenheits- bzw. Stillschweigensregelung in einem Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig kein Vergleichsmehrwert festzusetzen, wenn eine Partei in den Vergleichsverhandlungen eine solche Regelung vorschlägt und sich nach (begründetem) Widerspruch der Meinung der anderen Partei zu ihrer Formulierung anschließt.