Entscheidung

Datum: 29.02.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 221/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 GewO: § 109

1. Es ist insgesamt nur eine Monatsvergütung anzusetzen, wenn ein Zwischen- oder Endzeugnis kumulativ im Verfahren verlangt bzw. im Vergleich geregelt werden.

2. Tauschen sich die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über den Inhalt einer Verschwiegenheitsverpflichtung der Arbeitnehmerin aus und wird die Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin ohne Weiteres von der Arbeitgeberin akzeptiert, liegt weder ein Streit noch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vor; ein Vergleichsmehrwert ist nicht begründet.

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