Entscheidung

Datum: 04.03.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 12/24
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 GewO: § 109

Wird in einem Kündigungsschutzverfahren die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt, begründet sich kein Vergleichsmehrwert für eine Vergleichsregelung, die die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Endzeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen verpflichtet.

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