Entscheidung
Datum: 07.02.2024
Aktenzeichen: 5 Sa 98/23
Rechtsvorschriften: §§ 305 ff, 307 BGB
Die Regelung eines sukzessiven Verfalls bereits ausübbar gewordener ("gevesteter") virtueller Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die dem Arbeitnehmer mit den virtuellen Optionen zugewendete Gewinnchance nur befristet (hier auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) einzuräumen. Der Grundsatz, dass bereits verdienter Lohn nicht mehr entzogen werden darf, wird dadurch nicht durchbrochen. Entzogen wird lediglich eine Verdienstchance: (virtuelle) Optionen bezwecken gerade nicht, dass die während des Arbeitsverhältnisses nicht eingetretene Realisierung eines Gewinns nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (im Anschluss an BAG 28.5.2008, 10 AZR 351/07).