Entscheidung
Datum: 25.03.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 25/24
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 23 Abs. 1 S. 1, 33 GKG: §§ 39, 45 Abs. 1 und 4
1. Ein als sog. Schleppnetzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag ist jedenfalls dann wertmäßig zu berücksichtigen, wenn der Ausspruch einer weiteren Kündigung im erstinstanzlichen Verfahren unstreitig ist und die Klagepartei ihre Unwirksamkeit in Beachtung der §§ 4, 7 KSchG erstinstanzlich noch geltend machen kann (unklar Ziff I Nr. 17.2 Streitwertkatalog 2024).
2. Wird Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG nur gegen die Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich, nicht aber gegen die Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren eingelegt, ist die Beschwerdekammer nicht gehindert, für einzelne Anträge eine abweichende Einzelbewertung gegenüber ihrer Einzelbewertung im Rahmen der rechtskräftigen Gegenstandsbewertung für das Verfahren vorzunehmen. Die einzelnen Anträge sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen (Gesamt-) Gegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet.