Entscheidung

Datum: 25.07.2023
Aktenzeichen: 7 TaBV 54/22
Rechtsvorschriften: § 19 BetrVG; § 19 WahlO; § 14 BetrVG

Die Antragsteller haben in einem Wahlanfechtungsverfahren unter anderem beantragt, dass an sie die Wahlunterlagen herausgegeben werden, hilfsweise Einsicht in diese zu erhalten. Der Antrag hatte keinen Erfolg, denn er widerspricht dem Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG, der nach der Rechtsprechung des BAG auch nach der Beendigung der Wahl bei einem Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe gilt. Eine nachträgliche Aufklärung der Stimmabgabe ergibt sich auch nicht aus § 19 WO, wonach der Betriebsrat zur Aufbewahrung der Wahlakten verpflichtet ist. Im Übrigen fehlte es auch an einem hinreichenden Sachvortrag für eine Nichtordnungsgemäßheit der Wahl. Ob das Verlangen mit der DSGVO in Einklang steht, konnte daher dahingestellt bleiben

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