Entscheidung
Datum: 26.01.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 233/23
Rechtsvorschriften: ZPO: § 145 RVG: § 33
Im Fall der Trennung mehrer in einer Klage erhobener Ansprüche in getrennte Prozesse gem. § 145 ZPO ist aufgrund des bestehenden Wahlrechts betreffend die Gebührenabrechnung der Gegenstandswert vor und nach der Prozesstrennung festzusetzen.