Entscheidung
Datum: 01.08.2023
Aktenzeichen: 7 TaBV 17/23
Rechtsvorschriften: § 78 BetrVG
Der Betriebsrat hat mit Erfolg einen Unterlassungsanspruch wegen der Behinderung der Betriebsratsarbeit gegen die Arbeitgeberin durchgesetzt, da diese Betriebsratsmitgliedern und nachrückenden Ersatzmitgliedern Gehaltskürzungen androhte, wenn diese zu Sitzungen des Betriebsrats, zu denen sie geladen sind, gehen.