Entscheidung

Datum: 18.07.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 71/23
Rechtsvorschriften: § 1 KSchG, § 3 TV-L

Die Klägerin, die als Referentin an einer KZ-Gedenkstätte arbeitet und dort Besuchergruppen über das Gelände des KZ-Lagers führt, hat auf einer Demonstration gegen die Corona-Politik als Rednerin die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie mit Faschismus verglichen. Sie sagte ua.: "Wir haben es hier mit der schärfsten Faschisierung in Staat und Gesellschaft zu tun seit der Gründung der Bundesrepublik." Sie sprach weiter von einem "reaktionär faschistoiden Staat". Die Arbeitgeberin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und im Arbeitsvertrag der Parteien wird auf den TV-L verwiesen, dessen § 3 Abs. 1 lautet: "Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen". Gegen diese Vorgabe hat die Klägerin mit ihrer Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei ein reaktionärer faschistoider Staates massiv verstoßen. Für die Beklagte war bei dieser Einstellung ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar.

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