Entscheidung

Datum: 07.12.2023
Aktenzeichen: 2 TaBV 31/23
Rechtsvorschriften: § 30 Abs. 2 BetrVG; § 40 Abs. 2 BetrVG

Der Betriebrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.

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