Entscheidung
Datum: 16.11.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 177/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 DS-GVO: Art. 15 Abs. 1 und 3 GewO: § 109
1. Der Antrag auf Erteilung einer Kopie personenbezogener Daten wird neben dem Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten nicht gesondert bewertet. Es handelt sich nicht um ein anderes Recht als der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. 2. Die Einigung auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses mit inhaltlicher Festlegung führt regelmäßig nicht zur einer Erhöhung des Vergleichswerts, wenn die Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-) Zeugnisses bereits Gegenstand der Klage ist.