Entscheidung

Datum: 29.09.2023
Aktenzeichen: 4 Sa 240/23
Rechtsvorschriften: BGB § 615; GewO § 106; BGB § 315

Der Kläger, Verkäufer, verlangt - im Ergebnis in beiden Instanzen ohne Erfolg - aus dem Gesichtspunkt von Annahmeverzug Provisionen für den Zeitraum von sechs Wochen, in dem die beklagten Arbeitgeberin aufgrund Lieferengpässen wegen des Ukrainekriegs einen zeitweisen Auftragsstopp verhängte und ihre Verkäufer anhielt, sich auf die Kundenpflege zu fokussieren, um diese zu halten.

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