Entscheidung
Datum: 15.09.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 130/23
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 23 Abs. 1, 33 RVG GKG: §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG
1. Mit dem Antrag auf Widerruf des Inhalts einer Abmahnung liegt ein weiterer Streitgegenstand neben dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung vor, wenn der Widerruf gegenüber der Betriebsöffentlichkeit erfolgen soll.
2. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten.
3. Für die Frage, ob durch eine Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, gilt im Rahmen des § 33 RVG der Beibringungsgrundsatz.