Entscheidung
Datum: 23.10.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 178/23
Rechtsvorschriften: RVG: § 33 HGB: § 74 Abs. 2
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, ist der Gegenstandswert bzw. Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei festzusetzen. Mangels anderer Anhaltspunkte bemisst sich dieses bei einem Arbeitnehmer nach der vom Arbeitgeber während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots zu zahlenden Entschädigung bzw., wenn eine solche nicht vereinbart ist, in Höhe der gesetzlichen Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB.