Entscheidung
Datum: 19.10.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 172/23
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 87 Abs. 1 Nr. 3 RVG: §§ 23 Abs. 3 S. 2 HS 2, 33
Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung der Anordnung von Kurzarbeit begehrt wird, ist mit dem dreifachen Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG anzusetzen.