Entscheidung
Datum: 18.09.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 147/23
Rechtsvorschriften: GKG: § 48 Abs. 1 ZPO: § 3
Der Streitwert einer Klage nach § 8 TzBfG auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit ist mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet.