Entscheidung
Datum: 15.03.2023
Aktenzeichen: ArbG München 14 BV 314/21
Rechtsvorschriften: § 99 ArbGG; § 58 Abs. 3 ArbGG; § 83 Abs. 1 ArbGG; § 4a TVG; Art. 9 Abs. 3 GG
Es ist auch unter Berücksichtigung des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten, eine notarielle Urkunde zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb auf Veranlassung des Gerichts erstellen zu lassen, wenn - wie hier - für die bloße Behauptung der Antragstellerin, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, weder ein substantiierter Vortrag noch sonstige Anhaltspunkte vorliegen, sondern im Gegenteil Indiztatsachen dafür sprechen, dass die weitere verfahrensbeteiligte Gewerkschaft die Mehrheitsgewerkschaft im streitgegenständlichen Betrieb ist.