Entscheidung

Datum: 31.07.2023
Aktenzeichen: 3 Ta 121/23
Rechtsvorschriften: GKG: §§ 44, 45 Abs. 1 S. 3 RVG: § 33

1. Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich durch eine ihn betreffende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mitgeregelt wurde oder wenn er als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird.

 

2. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 AZB 38/21 -) .

 zum Volltext