Entscheidung
Datum: 22.05.2023
Aktenzeichen: 4 TaBV 24/23
Rechtsvorschriften: ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7
Die beschwerdeführende Arbeitgeberin widersetzt sich der Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem örtlichen Betriebsrat über das Wie der Arbeitszeiterfassung für den Außendienst mit dem Argument, diese sei offensichtlich unzuständig: zum einen sei der Fall des Wie noch nicht gegeben, weil sie sich entschieden habe, trotz gesetzlicher Verpflichtung noch keine Arbeitszeiterfassung vorzunehmen; zum anderen werde sie, wenn sie dies dann tue, SAP verwenden, wozu bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung bestehe, so dass der örtliche Betriebsrat nicht mitbestimmungsberechtigt sei.