Entscheidung

Datum: 03.05.2023
Aktenzeichen: 5 Sa 559/22
Rechtsvorschriften: § 3 Ziff. 6 S. 3 TV über vollkontinuierliche Arbeitsweise vom 02.05.1969/04.07.1992 (TVvA)

Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt einen Anspruch des Klägers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag zu erbringen hatte. I.S. der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen alle Arbeitnehmer, in den Produktionsprozess eingebunden, die in einem in der Anlage I aufgeführten Produktionsgang tätig sind und aus diesem Grunde trotz des grundsätzlich für besondere Feiertage bestehenden Produktionsverbots eingesetzt werden dürfen. Die bezahlte Freizeit erhält der Kläger entsprechend der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auf Wunsch als Abgeltung

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