Entscheidung

Datum: 14.02.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 493/22
Rechtsvorschriften: Art. 21 GR-Charta, RL 2000/78/EG; § 10 AGG

Der Kläger, Lehrer an einer Privatschule, hat ohne Erfolg verlangt, dass die Beklagte die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung übernimmt mit Verweis darauf, dass sie dies bei Lehrkräften, die noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, vornimmt. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sie dies mache, um Abwerbungsversuchen des Freistaates Bayern entgegen zu wirken und dass die Altersgrenze für die Verbeamtung bei 45 Jahren liege. Die differenzierte Vorgehensweise ist nach § 10 AGG aus sachlichem Grund gerechtfertigt, da es ein legitimes Interesse der Beklagten ist, Personal an sich zu binden.

 zum Volltext