Entscheidung
Datum: 23.03.2023
Aktenzeichen: 3 Sa 497/22
Rechtsvorschriften: TVöD-VKA: § 26 Abs. 2 a) BUrlG: §§ 1,2,3,7 Abs. 3, 13 Abs. 1
§ 26 Abs. 2 a) TVöD-VKA findet auf den gesetzlichen Mindesturlaub keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des gesetzlichen Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.