Entscheidung

Datum: 04.08.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 459/09
Rechtsvorschriften: § 1 BetrAVG, § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrAVG

1. Für den Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung sind triftige wirtschaftliche Gründe erforderlich (Anschluss an BAG vom 09.12.2008, 3 AZR 384/07).

2. Es reicht im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss sich allerdings auf den konkreten Inhalt der Änderungserklärung beziehen (Fortführung von BAG vom 09.12.2008, aaO).

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