Entscheidung

Datum: 21.02.2023
Aktenzeichen: 11 Ta 30/23
Rechtsvorschriften: § 114 ZPO; §§ 45ff. RVG i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG: § 55 RVG

1. Bei Abschluss eines Mehrvergleichs hat der Prozessbevollmächtigte einen Anspruch auf eine 1,5 Gebühr, soweit ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss die PKH und die Beiordnung auf den Mehrvergleich ausdrücklich erstreckt hat. Dies gilt auch, wenn das Gericht an dem Verfahren und Vergleichsschluss beteiligt war und nicht nur als "Beurkundungsorgan" fungiert hat.

2. Die Prüfung der Mutwilligkeit erfolgt bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, somit auch, ob die beabsichtigte Prozessführung kostensparend ist, etwa kostengünstiger im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht hätte werden können. Ist die Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 – 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 – 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

Somit war der Beschwerde stattzugeben, da hier ein Mehrvergleich jeweils abgeschlossen wurde und die Bewilligung und Beiordnung diesen auch erfasste. Zwar wurden nahezu identische Verfahren für zwei Parteien (Eheleute) getrennt eingereicht, jedoch die PKH jeweils uneingeschränkt bewilligt

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