Entscheidung

Datum: 15.02.2023
Aktenzeichen: 11 Ta 33/23
Rechtsvorschriften: §§ 56 Abs. 1, 2, 48, VV RVG Nrn. 1000, 1003

Schließt eine Partei, der ausdrücklich für den Vergleichsschluss oder einen Mehrvergleich Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, einen solchen Mehrvergleich ab, der also weitere Streitgegenstände über das Verfahren hinaus erfasst, so hat der beigeordnete Prozessbevollmächtigte Anspruch auf eine 1,5 Einigungsgebühr nach Ziff.1000 VV RVG. Die Ausnahme nach Nr.1003 VV RVG greift nicht ein, da sich dann die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (Unterausnahme in Ziff.1003 Anm.(1) S.1 2. HS). Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.

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