Entscheidung
Datum: 15.02.2023
Aktenzeichen: 11 Ta 10/23
Rechtsvorschriften: §§ 56 Abs. 1, 2, 48, VV RVG Nrn. 1000, 1003
1. Schließt eine Partei, der ausdrücklich für den Vergleichsschluss oder einen Mehrvergleich Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, einen solchen Mehrvergleich ab, der also weitere Streitgegenstände über das Verfahren hinaus erfasst, so hat der beigeordnete Prozessbevollmächtigte Anspruch auf eine 1,5 Einigungsgebühr nach Ziff.1000 VV RVG. Die Ausnahme nach Nr.1003 VV RVG greift nicht ein, da sich dann die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (Unterausnahme in Ziff.1003 Anm.(1) S.1 2. HS). Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.
2. Hat aber das Gericht für den Mehrvergleich keine Prozesskostenhilfe ausdrücklich bewilligt, so bleibt es bei der Einigungsgebühr für den Verfahrensstreitwert. Dies gilt auch, wenn das Gericht diesen Antrag, der auch konkludent gestellt werden kann, übersieht. Dann muss der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Frist des § 321 Abs.2 ZPO Ergänzung beantragen. Nach Ablauf der Frist entfällt die Antragsanhängigkeit (im Anschluss an BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14). Eine etwaige Bewilligung läuft daher leer.