Entscheidung

Datum: 27.10.2022
Aktenzeichen: 5 Sa 221/22
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 Tarifvertrag zur Bewältigung des Corona-Krisenfalls für das Bodenpersonal vom 16.12.2020 zwischen der AGLV und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag, in Kraft getreten am 10.11.2020

Die Regelung im Arbeitsvertrag, dass die Bezüge "13 mal jährlich bargeldlos" gezahlt werden, begründet vor dem Hintergrund der Tarifbindung der Beklagten und einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge, sowie der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden tariflichen Regelung zu einem "Urlaubs- und Weihnachtsgeld", die dazu führt, dass dem Kläger die tariflichen Bezüge 13 mal im Jahr zustehen, keine konstitutive arbeitsvertragliche Verpflichtung, sondern nimmt rein informativ nur deklaratorisch auf die vereinbarten taritfichen Regelungen Bezug . Die tarifliche Aussetzung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in dem Zeitraum November 2020 bis Ende 2021 führt deshalb dazu, dass dem Kläger für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine 13 malige Zahlung der tariflichen Bezüge zusteht. Ein eigenständiger Anspruch hierauf aus dem Arbeitsvertrag besteht nicht.

 zum Volltext