Entscheidung

Datum: 10.10.2022
Aktenzeichen: 4 Sa 290/22
Rechtsvorschriften: AGG § 15, AGG § 22

Der Kläger, früherer katholischer Pastoralreferent und zwischendurch altkatholischer Pfarrer, erhält auf seine Bewerbung als Leiter der Telefonseelsorge beim beklagten Erzbistum eine Absage, weil er sich zur anberaumten Onlinevorstellung nicht eingefunden noch entschuldigt hat. Seine Klage auf Entschädigung, weil er als schwerbehinderter Mensch betroffen sei, war in erster wie in zweiter Instanz erfolglos: Es fehlte an der Darlegung von Indizien; einen Generalverdacht der Diskriminierung gibt es nicht.

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