Entscheidung
Datum: 01.07.2022
Aktenzeichen: 7 TaBV 70/21
Rechtsvorschriften: § 39 BetrVG
Der Betriebsrat hat verlangt, dass er Sprechstunden in der Verkaufsfiliale abhalten kann und dass ihm die Arbeitgeberin dafür ein Zimmer zur Verfügung stellt bzw. eine abgetrennte Fläche, in der für Vertraulichkeit Sorge getragen ist. Vorab ist im selben Verfahren mit rechtskräftigen Teilbeschluss entschieden worden, dass das Betriebsratsbüro in einer circa 800 m von der Filiale entfernten von der Arbeitgeberin angemieteten Räumlichkeit liegen darf, da in der Filiale kein Raum für ein Betriebsratsbüro vorhanden ist.
Wegen der fehlenden Räumlichkeiten in der Filiale, ist der Betriebsrat gehalten auch seine Sprechstunden im Betriebsratsbüro abzuhalten. Die zu Gunsten des Betriebsrats er-gangene Entscheidung des Arbeitsgericht war daher abzuändern.