Entscheidung
Datum: 31.01.2022
Aktenzeichen: 1 Sa 371/21
Rechtsvorschriften: "Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV)" §§ 18, 37, 38, 41
. Der „Funkionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktions-gruppe 1–Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr. 1–TV)“ stellt für die Definition der „Überzeit“ i.S.d. § 38 FGr 1–TV auf den Begriff des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ und nicht auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ ab. Die Begriffe werden im FGr 1–TV nicht synonym verwendet.
2. Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ stellt eine auf die arbeits-vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene – regelmäßige – Bezugs-größe dar. Dagegen ist unter dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung indivi-dueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen.