Entscheidung

Datum: 16.03.2022
Aktenzeichen: 5 Sa 712/21
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 5 TVG

Der Firmentarifvertrag, der bei der nicht tarifgebundenen Beklagten die hälftige Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens in Abhängigkeit von der Erreichung wirtschaftlicher Ziele vorsah, wirkt nach seiner Beendigung aufgrund des Eintritts der für den Fall des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen bestehenden, auflösenden Bedingung nach. Die Nachwirkung des Tarifvertrags ist in den Schlussbestimmungen ausdrücklich vorgesehen und der Ausschluss der Nachwirkung, der in einem Vorgängertarifvertrag für den Fall der Beendigung aufgrund der auflösenden Bedingung noch vorgesehen war, findet sich in dem streitgegenständlichen Tarifwerk nicht mehr. Ein konkludenter Ausschluss der Nachwirkung, die den gesetzlichen Regelfall darstellt, kann daher allein aus der vorgesehenen sofortigen Beendigung des Tarifvertrages bei Eintritt der auflösenden Bedingung nicht geschlossen werden, auch wenn die Beschäftigungssicherung als eines der Ziele genannt ist. Hiergegen spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Gesamtheit der getroffenen Regelungen und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages.

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