Entscheidung

Datum: 10.06.2022
Aktenzeichen: 3 Ta 83/22
Rechtsvorschriften: ZPO §§ 115, 117, 118 Abs. 2

Versäumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendigung und dem Ablauf einer das Ende der Instanz hinausreichenden richterlichen Frist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt vorzulegen, ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.

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