Entscheidung
Datum: 10.02.2022
Aktenzeichen: 6 Ta 244/21
Rechtsvorschriften:
Durch die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtanwalts dürfen keine Mehrkosten entstehen. Er erhält nur die Reisekosten entsprechend des am weitesten vom Gerichtsbezirk entfernten, aber noch im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts.