Entscheidung

Datum: 10.02.2022
Aktenzeichen: 6 Ta 244/21
Rechtsvorschriften:

Durch die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtanwalts dürfen keine Mehrkosten entstehen. Er erhält nur die Reisekosten entsprechend des am weitesten vom Gerichtsbezirk entfernten, aber noch im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts.

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