Entscheidung

Datum: 13.12.2021
Aktenzeichen: 3 TaBV 59/21
Rechtsvorschriften: ArbGG: § 100 BetrVG: §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 2

Das Gericht ist nicht gehalten, bei der Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG diejenige Person auszuwählen, die der Antragsteller benannt hat. Es kann auch ohne nachvollziehbare, stichhaltige oder ernsthafte Einwendungen gegen diese Person bei einem "schlichten Nein" des weiteren Beteiligten eine andere geeignete Person als Vorsitzenden einsetzen. Die gegensätzige Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21) wird aufgegeben.

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