Entscheidung

Datum: 09.09.2021
Aktenzeichen: 3 Sa 284/21
Rechtsvorschriften: BayPVG: Art. 72 Abs. 3 und 4 BGB: § 242

Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Personalrat Fehlzeiten der während der Wartezeit zu kündigenden Arbeitnehmerin aus einem unmittelbar vorangegangenen Leiharbeitsverhältnis mitzuteilen.

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