Entscheidung

Datum: 12.07.2021
Aktenzeichen: 3 Ta 160/21
Rechtsvorschriften: GewO: § 109 ZPO: § 888

Verpflichtet sich die Arbeitgeberin in einem Vergleich i. S. d. § 278 Abs. 6 ZPO, ein Zeugnis "mit der Unterschrift der Niederlassung" der Arbeitgeberin zu erstellen, erfüllt sie ihre Verpflichtung hieraus, wenn im Zeugnis neben der Unterschrift des Niederlassungsleiters der Vertretungszusatz "i. V." aufgeführt wird. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck eines Zeugnisses.

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