Entscheidung
Datum: 25.03.2021
Aktenzeichen: 3 TaBV 3/21
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 76, 111 ArbGG: §§ , 46 Abs. 2, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1, 100 ZPO: §§ 253 Abs. 2. Nr. 2, 308 ZPO
1. Ob ein Rechtschutzbedürfnis für die Bildung einer Einigungsstelle zu bejahen ist, weil Verhandlungen verweigert oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind, bleibt der subjektiven Einschätzung jedes Betriebspartners überlassen, die nicht offensichtlich unbegründet sein darf. 2. Zu über den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinausgehenden Informationen ist die antragstellende Arbeitgeberin nicht verpflichtet. 3. Der Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bestimmt sich grundsätzlich nach dem Antrag i. S. d. §§ 100 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 1, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG. 4. Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen, weitergehenden Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten. Ein Widerantrag im Bestellungsverfahren ist unzulässig. 5. Die Tatsachenfeststellung ist im Verfahren der Bestellung einer Einigungsstelle auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt.