Entscheidung

Datum: 24.02.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 774/20
Rechtsvorschriften: §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG

Die Zuordnung der Klägerin zu einem anderen Geschäftsbereich, der in einen eigenen Betrieb überführt wird, um einen Betriebsübergang vorzubereiten, stellt eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne dar. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beschäftigung unter den vor der Versetzung geltenden Bedingungen hat.

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