Entscheidung
Datum: 22.01.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 853/19
Rechtsvorschriften: § 2a Abs. 1, Abs. 4 BetrAVG, § 186 SGB VI
Zu den Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2a Abs. 1 BetrAVG zählt nicht die Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht festgestanden hat. Dies ist der Fall, wenn neben einer Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung die Nachversicherung in der Rechtsanwaltsversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung in Betracht kommt.
§ 2a Abs. 4 BetrAVG verbietet lediglich die Kürzung um Anwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt. Sie betrifft im Übrigen die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs, regelt dagegen nicht, welche Faktoren in die Berechnung dieses Anspruchs eingehen, und hindert nicht die Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Nachversicherung.