Entscheidung
Datum: 24.02.2021
Aktenzeichen: 5 TaBV 27/20
Rechtsvorschriften: Gehaltsgruppen II, III und IV des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern
1. Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Erstkraft Kasse in die Beschäftigungsgruppe III. Die vom Betriebsrat genannten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung sind nicht zutreffend, da die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung der Erstkraft Kasse in die Beschäftigungsgruppe IV des GTV nicht vorliegen. Weder ist eines der Tätigkeitsbeispiele der Beschäftigungsgruppe IV erfüllt, noch übt die Erstkraft Kasse eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende selbstständige und verantwortliche Tätigkeit aus. Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen, die in die Beschäftigungsgruppe III des GTV fällt.
2. Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter des Kassenserviceteams in die Beschäftigungsgruppe II. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Recht verweigert, da es sich nicht lediglich um Kassierer/Kassiererinnen mit einfacher Tätigkeit handelt, sondern durch den Einsatz an einer Servicekasse für den Omnichannel Prozess Click &Collect um Kassierer/Kassiererinnen mit Sammelkassenfunktion und damit ein Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe III des GTV.