Entscheidung

Datum: 08.07.2020
Aktenzeichen: 3 Ta 165/20
Rechtsvorschriften: ZPO: §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 1, 2 und 4, 240 Abs. 1 S. 2, 249 Abs. 2, 250

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage involvent und das Hauptsachverfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen geworden ist.

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