Entscheidung

Datum: 10.08.2020
Aktenzeichen: 6 Sa 258/19
Rechtsvorschriften: MTV Bay. Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe § 18 Nr. 3; EStG § 9 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1, 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 72 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 222, § 519 Abs. 2; § 520 Abs. 3

Ein im Nahverkehr eingesetzter Auslieferungsfahrer, der an der Niederlassung seines Arbeitgebers nur im Wesentlichen sein Fahrzeug be- und entläd, sich daneben aber in seinem Bezirk auf Auslieferungsfahrt befindet, hat keine regelmäßige Arbeitsstätte an der Niederlassung. Er kann daher keine Mehraufwandsentschädigung nach § 18 Nr. 3 MTV Bay. Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe beanspruchen.

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